Ihr Weg zur Reha
Reha-Antrag
Um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erhalten, müssen Sie einen Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger stellen. Welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Sind Sie zu Hause und wollen Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen, sollten Sie sich zunächst fragen, was Sie von einer Rehabilitation erwarten. Die Antwort auf diese Frage ist ein wichtiger Anhaltspunkt beim Gespräch mit dem Arzt und bei der Stellung eines Antrages auf Rehabilitation. Geht es beispielsweise darum, nach einer Erkrankung wieder gesund zu werden und in den normalen Alltag zurückzukehren oder ist bereits abzusehen, dass sich aus der Erkrankung möglicherweise eine Berufsunfähigkeit ergeben könnte?
Generell ist es also wichtig, den Reha-Antrag mit einem klaren Ziel in Angriff zu nehmen und dies auch mit dem behandelnden Arzt zu besprechen, denn er ist letztlich derjenige, der über die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme entscheidet und Ihren Reha-Antrag unterstützt.
Antragstellug in 3 Schritten
1. Schritt
Gehen Sie zu Ihrem behandelnden Hausarzt bzw. zu dem entsprechenden Facharzt, bei dem Sie in Behandlung sind. Er hilft Ihnen dabei, den Reha-Antrag zu stellen.
2. Schritt
Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt der Hausarzt einen Befundbericht, der dem Reha Antrag beigefügt wird.
3. Schritt
Der ausgefüllte Reha-Antrag, der Selbstauskunftsbogen sowie der ärztliche Befundbericht werden vom Arzt per Post an den zuständigen Reha-Kostenträger übersandt.
Beratung zum Reha-Antrag
Generell ist es sinnvoll, sich vor und während des Antragsverfahrens ausführlich beraten zu lassen. Hierzu wenden Sie sich am besten an eine der folgenden Stellen:
- Ihre Krankenkasse
- die zuständige Gesetzliche Rentenversicherung
- die gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation
- die unabhängigen Patientenberatungen (www.unabhaengige-patientenberatung.de)
- den Sozialverband VdK Deutschland (www.vdk.de)
- den Sozialverband Deutschland (www.sovd.de)
Ihr Wunsch- und Wahlrecht
Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So ist die Kohlwald-Klinik z. B. nach DIN ISO EN 9001:2015 und den Richtlinien 5.0 der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) zertifiziert.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen.
Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Mit folgender Vorlage wollen wir Ihnen hierzu eine Hilfestellung geben: Dokument herunterladen >
Weitere nützliche Informationen erhalten Sie auch über den Arbeitskreis Gesundheit www.arbeitskreis-gesundheit.de.
Eil-Heilverfahren
Auch dann, wenn es besonders schnell gehen muss, wird unter Umständen innerhalb von 14-Tagen nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Das bedeutet, dass in akuten und schweren Fällen Patienten im sogenannten "Eil-Heilverfahren" direkt nach dem Krankenhaus in die auf ihre Bedürfnisse spezialisierte Reha-Einrichtung wechseln. Dies gilt bei Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlicher Einschätzung erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Private Krankenversicherung (PkV)
Ob die PKV die Kosten für ein Heilverfahren übernimmt, ist vom Umfang des individuell abgeschlossenen Vertrags des Patienten abhängig. Bitte überprüfen Sie als Privatpatient im Vorhinein Ihren Versicherungsschutz.
Bescheid und Widerspruch
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.
Hingegen bestimmt der Kostenträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen.